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Neu Dokument-ID: 691005

Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.9 Beteiligung

Bei der Auswahl der PSA sind

  • die Belegschaftsorgane (Betriebsrat) zu beteiligen (§ 92a Abs 1 ArbVG),
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen (§ 11 Abs 6 ASchG), wenn keine Belegschaftsorgane bestehen,
  • alle Arbeitnehmer zu beteiligen, wenn weder Belegschaftsorgane noch Sicherheitsvertrauenspersonen bestehen (§ 13 Abs 2 ASchG),
  • die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beizuziehen (§§ 76 und 81 ASchG).

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