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11.4 Betriebsmittel
Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen entsprechend dem Stand der Technik nur schadstoffarme Dieselmotoren mit Partikelreduktionssystemen eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Nachweis zu führen.
Für Arbeitsmittel, die die Punkte 1–3 erfüllen, kann ein Antrag auf Ausnahme von der Vorgabe des Einsatzes von Partikelreduktionssystemen gestellt werden werden.