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Dokument-ID: 286757
7.1.4 Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte iSd § 45 Abs 1 und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) ist folgendermaßen festgelegt:
- Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen).
- Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
- ein Zeitraum von 15 Minuten oder
- wenn in Anhang I (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.