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Dokument-ID: 1282060
7.1 Grundsätze
Grundsätze – Bewilligungen, Genehmigungen und Vorschreibungen
- Im Arbeitnehmerschutz gilt der Grundsatz der Verfahrenskonzentration. Arbeitnehmerschutzbelange werden daher grundsätzlich in anderen Genehmigungsverfahren mitbehandelt. Eigene Bewilligungsverfahren nach dem ASchG sind nur in bestimmten Fällen erforderlich (§§ 92 ff ASchG).
- Das ASchG ermöglicht eine Anpassung der Arbeitnehmerschutzanforderungen an den Einzelfall durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und zusätzlicher Maßnahmen oder durch die Bewilligung von Ausnahmen (§§ 92 bis 95 ASchG).
- Ausnahmen und Vorschreibungen können im jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahren mitbehandelt werden (zB Betriebsanlagengenehmigung).
- In Genehmigungsverfahren nach § 93 ASchG sind die Arbeitnehmerschutzbelange umfassend zu berücksichtigen. In Verfahren nach § 94 ASchG sind jene Arbeitnehmerschutzbelange zu berücksichtigen, die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängen. Anlagen nach § 93 ASchG dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen (§ 93 Abs 2 ASchG).
- Die Wirksamkeit einer Arbeitsstättenbewilligung wird durch einen Arbeitgeberwechsel nicht berührt. Dasselbe gilt für Vorschreibungen nach § 94 ASchG. Auflagen und Vorschreibungen sind auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen (§ 92 Abs 7, § 93 Abs 4, § 94 Abs 7 ASchG).