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11.1.1 Gesetzlliche Grundlagen
Die Richtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten wurde vom Rat der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit erlassen. Das ASchG und damit die für Bildschirmarbeit relevanten §§ 67 und 68 ASchG sind am 01.01.1995 in Kraft getreten. Ergänzt wurden diese beiden Paragraphen durch die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), welche am 01.05.1998 in Kraft trat. Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Verordnung eine Ergänzung zum Gesetz darstellt, dieses Gesetz jedoch nicht aufhebt. Für die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für Bildschirmarbeit gilt, dass sowohl das ASchG als auch die BS-V zugleich anzuwenden sind. Die meisten Regelungen des ASchG und der BS-V sind vor allem davon abhängig, ob ein Bildschirmarbeitsplatz gem § 67 Abs 1 ASchG vorliegt.