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4.6 Datenschutzrechtliche Aspekte der Evaluierung
Allgemeines
Seit der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Novelle des ASchG sind auch psychische Belastungen vom Schutzzweck dieses Gesetzes umfasst. Unter Gefahren iSd ASchG sind nach § 2 Abs 7 ASchG arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen der Arbeitnehmer führen. Fehlbelastungen können kognitive und emotionale Prozesse im Arbeitskontext beeinträchtigen. Unter Gesundheit iSd ASchG ist nach § 2 Abs 7a ASchG physische und psychische Gesundheit zu verstehen. Die Novelle erfolgte mit dem Ziel, den notwendigen Bewusstseinsbildungsprozess bei den Verantwortlichen in den Betrieben zu unterstützen und die Auseinandersetzung mit diesem Thema in den Betrieben zu intensivieren. Es sollte auch klargestellt werden, dass Gesundheit mehr ist als nur körperliche Gesundheit.