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6.1 Definition der Telearbeit
Mit dem Homeoffice-Gesetzespaket wurde der Begriff „Homeoffice“ in § 2h AVRAG definiert. Homeoffice liegt demnach vor, wenn der Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Unter „Wohnung“ ist dabei nicht nur die Privatwohnung des Dienstnehmers, sondern auch ein Nebenwohnsitz und auch die Wohnung eines nahen Angehörigen bzw Lebensgefährten gemeint. Die Wahl, die Bestimmungen des Gesetzespakets an den Begriff des „Homeoffice“ zu knüpfen, sorgte jedoch für Kritik: Das Problem war vor allem, dass viele Orte, an denen in der heutigen Zeit außerhalb der Büroräumlichkeiten gerne gearbeitet wird, nicht unter Homeoffice iSd § 2h AVRAG gefallen sind, wie etwa das Arbeiten in einem Café oder in einem Coworking-Space, • [Fußnote: Dullinger in Köck, Der Homeoffice-Kommentar (2021) § 2h AVRAG Rz 30.] wodurch Regelungen für diese Bereiche fehlten.