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Dokument-ID: 299611
13.3.2 Der Sprenggehilfe
Beim Sprenggehilfen wird ebenfalls körperliche und geistige Eignung vorausgesetzt, er muss mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Prüfung entfällt, er muss vom Sprengbefugten aber vor Aufnahme der Tätigkeit und weiters mindestens einmal jährlich nachweislich unterwiesen werden. Der Sprenggehilfe darf nur die ihm vom Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen. Gewisse Tätigkeiten des Sprenggehilfen muss der Sprengbefugte auch überwachen.