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Dokument-ID: 304450
3.7.4 Dokumentation
Das MSchG enthält in § 2a Abs 5 eine eigene Bestimmung zur Dokumentation. Demnach sind die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung, aber auch die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 2b MSchG schriftlich festzuhalten. Auch allfällige Beschäftigungsverbote für werdende Mütter oder stillende Arbeitnehmerinnen gem §§ 4 und 4a und die diesbezüglichen Maßnahmen sind in die Dokumentation aufzunehmen.