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Neu Dokument-ID: 452302

Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Durchführung der Information

Die erste Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Hinweis:

Eine einmalige Information der Arbeitnehmer reicht nicht aus.

Die Arbeitnehmer müssen über aktuelle Informationen verfügen. Bei Änderungen (andere Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe; neue Arbeitnehmerschutzvorschriften; neue Erkenntnisse) sind ergänzende bzw neuerliche Informationen notwendig (§ 12 Abs 2 ASchG).

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