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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.13 Fahrbewilligung (§ 33 AM-VO)

  • ArbeitnehmerInnen dürfen Krane und selbstfahrende Arbeitsmittel nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens des/der Arbeitgebers/in führen (anderen Arbeitnehmern ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten)
  • Diese Fahrbewilligung muss nicht (kann aber) schriftlich sein
  • Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung anhand der schriftlichen Betriebsanweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden
  • Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen benötigen auch eine Fahrbewilligung des für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers
  • Ungeeigneten ArbeitnehmerInnen ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen

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