© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 454553
3.2.13 Fahrbewilligung (§ 33 AM-VO)
- ArbeitnehmerInnen dürfen Krane und selbstfahrende Arbeitsmittel nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens des/der Arbeitgebers/in führen (anderen Arbeitnehmern ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten)
- Diese Fahrbewilligung muss nicht (kann aber) schriftlich sein
- Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung anhand der schriftlichen Betriebsanweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden
- Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen benötigen auch eine Fahrbewilligung des für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers
- Ungeeigneten ArbeitnehmerInnen ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen