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Dokument-ID: 1067702
11.9 Förderung in Schächten
In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von unten nach oben vorgetrieben werden, muss die Aufbruchbühne während des Transportes von Personen und, soweit dies technisch möglich ist, auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muss eine in jede Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim Mundloch anzuschlagen.