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Renate Novak - Josef Kerschhagl - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Gefahrenbereiche

Gefahrenverhütung – Gefahrenbereiche

Ausreichende Anweisungen

Zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren dürfen nur Arbeitnehmer Zugang haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben (§ 6 Abs 2 ASchG).

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