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Neu Dokument-ID: 454314

Patricia Jenner - Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

14 Information der Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsbereich, zu informieren

  • über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  • sofern eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  • über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  • über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  • über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

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