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Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Information und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

  • Bestimmte Beteiligungsrechte (beteiligen, beraten) stehen primär dem Betriebsrat zu – den Sicherheitsvertrauenspersonen nur in Betrieben ohne Betriebsrat (subsidiäre Rechte).
  • In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Sicherheitsvertrauenspersonen sind alle Arbeitnehmer zu beteiligen (subsidiäre Arbeitnehmerrechte).
  • Das Anhörungsrecht steht den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern zu.
  • Bei den Informationsrechten sind auch die Sonderregelungen in den Verordnungen zu beachten.

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