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Neu Dokument-ID: 1031909

Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Information und Unterweisung (§ 106 Abs 2)

Vor Beginn der Wasserbauarbeiten sind die Arbeitnehmer/innen in der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen. Auch die BauV verlangt, gleich wie die PSA-V, mit diesen speziellen Schutzausrüstungen mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen. Die Information und Unterweisung wird für die PSA auch in § 7 Abs 1 PSA-V verlangt. Arbeitgeber/innen haben Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach gem §§ 12 und 14 ASchG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und praktische Übungen zu erfolgen.

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