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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.2 Inhalt der Betriebsanleitung

Mindestinhalte einer Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung muss alles angeführt und behandelt werden, was der Betreiber als Information für einen richtigen und gefahrlosen Umgang mit der Maschine wissen muss. Nur wenn bestimmte Aspekte, die in Anhang I, 1.7.4.2 der MSV 2010 (MVO: Anhang III, 1.7.4.2) angeführt sind, auf eine bestimmte Maschine nicht zutreffen, müssen sie in der Betriebsanleitung nicht behandelt werden.

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