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Dokument-ID: 452594
5.2 Inhalt der Unterweisung
- Die Unterweisung muss alle für die betroffenen Arbeitnehmer relevanten Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abdecken.
- Umfang und Inhalt der Unterweisung hängen einerseits von den bestehenden Gefahren, andererseits von der Ausbildung und den Erfahrungen der betroffenen Arbeitnehmer ab.
- Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Arbeitnehmer ausgerichtet sein.
- Sie darf sich nicht nur auf den „Normalbetrieb“ beziehen, sondern muss auch Wartung, Reinigung, absehbare Betriebsstörungen, das Verhalten im Brandfall etc umfassen.