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6.1 Videoüberwachung
Für Videoüberwachungsanlagen sind zunächst die spezifischen Bestimmungen im DSG zu beachten. • [Fußnote: Vgl §§ 50a ff DSG 2000, §§ 12, 13 DSG (idF Datenschutzanpassungsgesetz 2018). Nach § 50c DSG 2000 müssen Videoüberwachungen, ausgenommen eine Echtzeitüberwachung und Aufzeichnungen auf einem analogen Speichermedium, der Datenschutzbehörde zwecks Registrierung im Datenverarbeitungsregister gemeldet werden, und unterliegen der Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde. Die Videoüberwachung darf erst nach erfolgter Prüfung durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden. In der Standardanwendung SA032 sind gewisse Ausnahmen von der generellen Meldepflicht vorgesehen. Nach den §§ 12, 13 DSG (neu) ist überhaupt keine Meldepflicht mehr vorgesehen.] Demnach ist eine Videoüberwachung • [Fußnote: § 12 DSG spricht von „Bildaufnahme“. Erfasst ist hiervon auch die bloße Echtzeitüberwachung, bei der die Bilddaten nicht gespeichert werden.] zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern generell unzulässig, ebenso die Videoüberwachung einer betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich ohne deren ausdrückliche Einwilligung.