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Renate Novak - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Koordinationspflichten bei Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer

Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen verschiedener Arbeitgeber/innen beschäftigt werden, entstehen häufig durch mangelnde gegenseitige Information und durch fehlende Koordination besondere Gefahren für die Arbeitnehmer/innen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) legt daher besondere Koordinationspflichten fest. Dabei ist zu unterscheiden:

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