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Dokument-ID: 282790
15.3.7 Koordination
Die Pflicht der Koordination hat ihre Grundlage im § 8 ASchG. Die TAV konkretisiert, dass Gefahren aufgrund der Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen und Gefahren für betriebsfremde Arbeitnehmer/innen sind zu ermitteln und zu beurteilen sind.