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Dokument-ID: 452287
2.7 Leitung, betriebliche Stellung, Koordination, Weisungsfreiheit
Leitung
Werden mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen (§ 83 Abs 6 ASchG).
- Wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt werden, ist für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung unerlässlich, dass die Kompetenzen eindeutig festgelegt werden.
- Die vom Arbeitgeber eingesetzte Leitung hat für die Koordination der Sicherheitsfachkräfte zu sorgen, zB die Grundsätze und Schwerpunkte der Tätigkeit festzulegen, die fachliche oder regionale Zuständigkeit abzugrenzen, die Erstellung von Berichten und Aufzeichnungen zu koordinieren etc