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Neu Dokument-ID: 1153063

Julia Lebersorg | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten

Die manuelle Lastenhandhabung ist im § 64 ASchG Abs 1 wie folgt definiert:

„Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies aufgrund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparats, mit sich bringt.“

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