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Renate Novak - Alice Schmatzberger - Josef Drobits - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Messungen – gesetzliche Anforderungen

Die Messungen können betreffen

  • Messungen der Lüftungs- oder Absaugleistung von Lüftungs- oder Absauganlagen bei der Inbetriebnahme gem § 32 Abs 1 Z 1 GKV hinsichtlich der Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder gem § 7 Abs 1 Z 2 VEXAT hinsichtlich der Eliminierung von explosionsfähiger Atmosphäre oder
  • Messungen der Konzentration von Arbeitsstoffen in Arbeitsbereichen gem §§ 28 bis 31 GKV betreffend gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe mit MAK- oder TRK-Wert oder gem § 8 VEXAT, § 11 Abs 7-9 VEXAT, § 17 Abs 3, 4 VEXAT, § 18 Abs 3, 4 VEXAT, § 19 Abs 1, 2 VEXAT betreffend explosionsfähige Atmosphären.

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