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Dokument-ID: 300157
13.8.6 Metallsprengungen
Wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, dürfen Metallstücke nur in gut abgedeckten und gelüfteten Sprenggruben gesprengt werden. Bei Sprengungen im Freien sind die Abdeckung sowie die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Festlegung des Streubereiches (1.000 m, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen) mit besonderer Sorgfalt durchzuführen da Sprengstücke aus Metall weit fliegen und tödlich sein können.