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Dokument-ID: 453135
4.3.7 Mitteilung an das Arbeitsinspektorat
Wenn der Arbeitgeber die Mängel nicht beseitigt, können sich die Arbeitsmediziner an das Arbeitsinspektorat wenden, wenn kein Arbeitsschutzausschuss besteht (§ 86 Abs 3 ASchG).