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Neu Dokument-ID: 799340

Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7 Nachrüstung von Arbeitsmitteln

Der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung regelt die Beschaffenheit von alten Arbeitsmitteln und solchen, für die keine Inverkehrbringervorschrift gilt. Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (zB MSV) oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (zB DBA-VO) werden (§ 1 Abs 2).

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