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Dokument-ID: 292719
4.5 Nachweis der Fachkenntnisse und Entzug des Nachweises
Die Fachkenntnisse sind nachzuweisen durch
- ein Zeugnis einer in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt (zB Technische Universität),
- ein Zeugnis einer dazu ermächtigten Einrichtung (§ 63 ASchG).