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Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (§ 106 Abs 1 BauV)

Die Bauarbeiterschutzverordnung verlangt, dass geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Ertrinken (Rettungs-, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen) sowie Rettungsausrüstungen wie Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein müssen. Bei Wasserbauarbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Die Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) definiert in § 14 Abs 1 PSA-V, dass persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken eine PSA ist, die in eine Flüssigkeit gestürzten/e Arbeitnehmer/in so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen). Der entsprechende Stand der Technik wird in der Normenreihe ÖNORM EN ISO 12402-XX „Persönliche Auftriebsmittel“ definiert. Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich. Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen verlangt die PSA-V in § 14 Abs 6, dass mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten sind. In diese Übungen sind alle Arbeitnehmer/innen einzubeziehen, die persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. In der Arbeitsplatzevaluierung ist jedenfalls die Kombination verschiedener persönlicher Schutzrüstungen für unterschiedliche Schutzwecke, wie Kopfschutz und PSA gegen Ertrinken zu beurteilen und zu bewerten. Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmer/innen sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 7 Z 9 ASchG). An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Arbeitnehmer/innen zu beteiligen, die die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß.

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