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Dokument-ID: 983497
3.3 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
In der Bauarbeiterschutzverordnung ist in einigen Abschnitten die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ausdrücklich erlaubt sowie bei bestimmten Arbeiten überhaupt unter allen Umständen vorgesehen. Für die richtige Auswahl und Verwendung der Schutzausrüstung gegen Absturz ist die Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) heranzuziehen.