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Dokument-ID: 454524
3.2.5 Programmgesteuerte Arbeitsmittel (§ 24 AM-VO)
Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für Einschulungen aus technischen Gründen erforderlich ist.