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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 Prüfung von Arbeitsmitteln (§§ 6 bis 11 AM-VO)

Grundsätze (§ 6 AM-VO)

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten.

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