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Dokument-ID: 451444
3.4.3 Rechte der Ärzte/Ärztinnen
Der untersuchende Arzt/die untersuchende Ärztin hat das Recht, vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin Informationen über Expositionsbedingungen, Arbeitsplatzverhältnisse und gegebenenfalls Messergebnisse zu verlangen. Sofern es die Durchführung der Untersuchung bzw die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse erfordern, besteht auch die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, dem untersuchenden Arzt/der untersuchenden Ärztin Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer:innen zu gewähren (§ 6 Abs 8 VGÜ).