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Neu Dokument-ID: 453276

Ernst Piller - Patricia Jenner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Sanitäre und Sozialeinrichtungen

Rechtliche Grundlagen

§ 27 Abs 8 ASchG

§ 28 Abs 6 ASchG

§ 38 AStV

Toiletten, Wasch- und Umkleideräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume sowie Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen (wie zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt sein.

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