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17.4 Schutz von Arbeitskräften und Personen bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten mit Strahlenquellen
Neben dem Umgang mit Strahlenquellen in Verbindung mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, bei denen Maßnahmen zum Strahlenschutz vorzusehen sind, werden im Gesundheits- und Pflegebereich auch radioaktive Strahlenquellen verwendet bzw eingesetzt, die jedoch im Zuge des Verfahrens für ihr Inverkehrbringen nach ihrer Bauart und der Strahlungsleistung der in ihnen enthaltenen radioaktiven Quelle keine Gefahr für Personen darstellen und daher auch für den Umgang mit ihnen keine Bewilligungspflicht für den Verwender begründet wird. Für derartige Geräte sieht das StrSchG das Verfahren der Bauartzulassung oder die Zulassung als Verbraucherprodukt vor, das vom Hersteller oder demjenigen, der das Gerät oder den Gegenstand erstmalig in Verkehr bringt, durchzuführen ist.