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17.5 Schutz von Arbeitskräften und Personen vor Radon
Das StrSchG bestimmt, dass die für die betroffenen Arbeitsplätze verantwortliche Person die in einer Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Radon auszuführen hat. Als jedenfalls betroffene Arbeitsplätze im hier zu berücksichtigenden Themenbereich sind im Gesetz Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen genannt sowie allgemein Arbeitsplätze in Kellergeschoßen von Gebäuden angesprochen, die in Radonschutzgebieten situiert sind. Als Radonschutzgebiet wird im Gesetz ein Gebiet bezeichnet, in dem Schutzmaßnahmen an bestehenden Arbeitsplätzen zur Verringerung der Radon-Konzentration erforderlich sind. Sind in einem Gebiet Vorsorgemaßnahmen für Räume in neu zu errichtenden Gebäuden, die dem Aufenthalt von Personen dienen, zu treffen, wird das Gebiet als Radonvorsorgegebiet bezeichnet. Mit der Radonschutzverordnung – RnV, BGBl II 470/2020, sind die näheren Bestimmungen dafür festgelegt, entsprechend der Zielbestimmung der Verordnung, den Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon sowohl in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden als auch an Arbeitsplätzen zu erreichen.