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Neu Dokument-ID: 1067719

Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

„Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.“

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