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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7.1 Sicherung von Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

Gefahrenstellen sind insbesondere:

  • alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht (§ 43 AM-VO),
  • Stellen, an denen die Gefahr besteht, von weggeschleuderten Spänen, Splittern oder ähnlichen Teilen getroffen zu werden (§ 44 AM-VO),
  • Teile von Arbeitsmitteln, die Oberflächentemperaturen über 60  °C oder von weniger als –20  °C erreichen können (§ 44 AM-VO).

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