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Renate Novak - Alice Schmatzberger - Josef Drobits - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.8 Sonderbestimmungen für Asbest

Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Asbest ist seit 1. Jänner 2004 verboten (§ 2 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003). Im Arbeitnehmerschutz ist Asbest in der Grenzwerteverordnung als eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoff ausgewiesen (Anhang III A1), weil Asbestexpositionen vor allem bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten immer noch auftreten können. Die GKV-Novelle 2006 (BGBl II Nr 242/2006) regelte mit Wirksamkeit von 1. Juli 2006 Sonderbestimmungen über Asbest (4. Abschnitt GKV 2006 – §§ 21 bis 27 GKV 2006).

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