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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.4 Sonderregelungen bei Überlassung (Leiharbeit)

Besondere Regelungen gelten bei einer Überlassung von Arbeitskräften (§ 9 Abs 5 ASchG).

Der Überlasser/die Überlasserin

  • muss die Arbeitnehmer/innen vor der Überlassung über die notwendige gesundheitliche Eignung informieren
  • darf Arbeitnehmer/innen zu untersuchungspflichtigen Tätigkeiten nur überlassen, wenn die Untersuchungen durchgeführt wurden und kein Bescheid über die Nichteignung vorliegt
  • muss die Aufzeichnungen über die besonderen Untersuchungen führen, sie aufbewahren, den betroffenen Arbeitnehmer/innen und dem Arbeitsinspektorat Einsicht gewähren

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