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Dokument-ID: 453444
8 Sonstige Fachleute
§ 82a Abs 5
Neben Sicherheitsfachkräften und/oder Arbeitsmediziner/innen müssen Arbeitgeber/innen zusätzliche Expert/innen beschäftigen, wenn es die jeweilige betriebliche Situation in der Praxis erfordert. Unter dieser Voraussetzung kann deren Tätigkeit teilweise in die Präventionszeit eingerechnet werden. Dadurch soll der interdisziplinäre Ansatz der präventiven Beratung im ASchG gefördert und ein gefahrenangepasstes System der in der Arbeitsstätte konkret erforderlichen Betreuungsleistungen verwirklicht werden.