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11.1.4 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
Die sonstigen Pflichten sind im 4. Abschnitt der BS-V geregelt. Er gilt gem § 3 BS-V nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen iSd Abs 1. Dies bedeutet iSv § 1 Abs 1 BS-V eine Geltung für Bildschirmarbeitsplätze iSd § 67 Abs 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.