© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 454780
4.4 Standplätze, Aufstiege (§ 47 AM-VO)
Standplätze auf Arbeitsmitteln, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein:
- Mindestens 1 m hoch Brüstung oder Geländer
- Ab 2 m Absturzhöhe Fußleisten