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Dokument-ID: 937058
3.10.1 Arbeitsunfälle
Gem § 4 Abs 5 ASchG muss eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Arbeitsplatzevaluierung nach Unfällen erfolgen. Die (bisher) festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.