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Dokument-ID: 452317
4.3 Subsidiäre Rechte der Arbeitnehmer
Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Betriebsrat bestehen, haben die Arbeitnehmer weitergehende Rechte – und dementsprechend die Arbeitgeber zusätzliche Pflichten – gegenüber den Arbeitnehmern (§ 13 Abs 2 ASchG iVm § 11 Abs 5 und 6 ASchG). Die Arbeitnehmer haben in diesen Fällen die gleichen Rechte wie die Sicherheitsvertrauenspersonen.