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13.2.3 Unbrauchbare Sprengmittel
Als unbrauchbar gelten Sprengstoffe und Zündmittel, deren Beschaffenheit sich durch mechanische oder thermische Beanspruchungen, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit oder zu lange Lagerung verändert hat. Sprengstoffe sind als unbrauchbar zu kennzeichnen, wenn sie nicht fristgerecht verbraucht wurden, oder augenscheinliche Mängel aufweisen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn pulverförmige Sprengstoffe feucht geworden sind, gelatinöse Sprengstoffe (mind 8 % Sprengöl enthalten) am Patronenpapier Ausschwitzungen von Sprengöl zeigen, oder nichtgelatinöse Sprengstoffe (enthält weniger als 8 % Sprengöl) so hart zusammengebackt sind, dass sie mit der Hand nicht mehr eingedrückt werden können.