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Dokument-ID: 1184556
6.3 Unfallversicherung bei Telearbeit
Bereits mit dem Homeoffice-Gesetzespaket wurde festgelegt, dass Dienstnehmer, die einen Arbeitsunfall im Homeoffice erleiden, unfallversichert sind. Durch das TelearbG wird nun auch im Unfallversicherungsrecht der Begriff der Telearbeit eingeführt, wobei hier zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden wird.