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Dokument-ID: 451348
2.2 Untersuchungen nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)
Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird im 5. Abschnitt des ASchG (§ 49 ff) geregelt. Die entsprechenden EU-Richtlinien auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreffend Eignungs- und wiederkehrende Untersuchungen wurden im ASchG sowie in der VGÜ 2014 umgesetzt.