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Dokument-ID: 299749
13.6.4 Unzeitige Zündung
Sprengarbeiten – Unzeitige Zündung
Beim Umgang mit Sprengmitteln und in einem Umkreis von 25 m darf nicht geraucht, kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden und keine Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht.