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8.2.2 VEXAT Übersicht mit Kurzfassung des Regelungsinhalts
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ | Titel | Inhalt – Kurzfassung |
1 | Anwendungsbereich | Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtige Arbeitsstellen. Ausgenommen: Sprengstoffe, pyrotechnische Produkte, Bergbaue soweit explosionsfähige Atmosphären durch Grubengas (Methan) oder entzündliche Stäube (wie Kohlenstaub) gebildet werden können, Gasverbrauchseinrichtungen, Beförderung gefährlicher Güter VbF, FGV, DGPLV 2002 und Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung von VEXAT nicht berührt, dh sie gelten als zusätzlich zu beachtende Bestimmungen |
2 | Begriffsbestimmungen | Brennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche und sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe; nur solche können explosionsfähige Atmosphäre bilden Normalbetrieb: Zustand von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen, PSA bei der Nutzung innerhalb ihrer Auslegungsparameter (einschließlich Ingang- und Stillsetzen) Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlage, PSA vorhersehbar nicht die bestimmungsgemäße Funktion erbringen Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder mit Funkenbildung, Erhitzen von Teilen auf mehr als 80 % der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre Medizinisch genutzte Räume: medizinische Untersuchungs- oder Behandlungsräume Arbeitsmittel nach VEXAT: alle Arbeitsmittel nach § 2 Abs 5 ASchG, die eigene oder in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potenzielle Zündquellen darstellen können (zB elektrostatische Entladungen, mechanisch erzeugte Funken) |
3 | Explosionsfähige Atmosphäre und explosionsgefährdete Bereiche | Explosionsfähige Atmosphäre: Gemisch eines brennbaren Arbeitsstoffs (Gas, Dampf, Nebel, Staub) mit Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt Explosionsgefährdete Bereiche: Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können |
4 | Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren | Ermittlung und Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre und explosionsgefährdeter Bereiche im Normalbetrieb, bei vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung sowie Befahren unter Berücksichtigung der Wirksamkeit von Zündquellen, des Ausmaßes der zu erwartenden Auswirkungen auf Arbeitnehmer/innen und der verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Installationen, Arbeitskleidung, PSA und der Arbeitsvorgänge Ablaufschema (bei Antwort „Nein“ kein explosionsgefährdeter Bereich; bei Antwort „Ja“ nachfolgende Prüfung): Ist der Arbeitsstoff brennbar (oxidierbar)? Ja → Kann explosionsfähige Atmosphäre auftreten? Ja → Ist die Menge gefahrdrohend? Ja → Explosionsgefährdeter Bereich liegt vor, Zoneneinteilung (§ 12) erforderlich! |
5 | Explosionsschutzdokument | Inhalt: Festgestellte Explosionsgefahren bei Normalbetrieb, vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung sowie Befahren; Zur Gefahrenvermeidung durchzuführende primäre, sekundäre und konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen Örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und Zoneneinstufung Eignung von Arbeitsmitteln, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung, PSA in den explosionsgefährdeten Bereichen und von Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche Umfang und Ergebnisse von Prüfungen, Messungen Technische und organisatorische Vorkehrungen bei Warn- und Alarmeinrichtungen Schriftliche Arbeitsanweisungen für bestimmte Arbeiten (§ 6) und System zur Arbeitsfreigabe Koordination im Fall der Beschäftigung betriebsfremder Personen |
6 | Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe | Information: Entstehung von Explosionsgefahren und Vorhandensein in explosionsgefährdeten Bereichen Explosionsgefahren am Arbeitsplatz sowie getroffene Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkung Verhalten bei Warnung und Alarm Unterweisung (jährlich): richtiges Verhalten bei Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen Richtiger Umgang mit Arbeitsmitteln Richtige Verwendung ortsveränderlicher Arbeitsmittel sowie explosionsauslösende oder gefahrenerhöhende ortsveränderliche Gegenstände Sichere Durchführung von Arbeiten (vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) Erforderliche sowie auch nicht zulässige Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und PSA Arbeitsanweisung: Befahren (Inspektion) und Arbeiten (Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte, Gruben) mit möglicherweise explosionsfähigen Atmosphären oder sonstigen Arbeiten aufgrund der Gefahrenermittlung und -beurteilung Arbeiten, bei denen eine temporäre Zonenein- oder Zonenumstufung zu erfolgen hatte Arbeitsfreigabesystem: für Arbeiten mit Arbeitsanweisung Festlegung von Schutz- und Rettungsmaßnahmen Bestimmung einer fachkundigen, mit Rettungsmaßnahmen vertrauten Person |
7 | Prüfungen | Vor der ersten Inbetriebnahme elektrischer Anlagen: Mechanische Lüftungs- oder Absauganlagen (Wirksamkeit der Lüftungs- und Absaugleistung durch Messung) Umsetzung Zonenplan Primäre, sekundäre und konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen Bauliche Ausführung von Räumen Geräte, Schutzsysteme, medizinische Geräte auf Zoneneignung Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche auf ordnungsgemäße Funktion Verbindungseinrichtungen auf mögliche Explosionsgefahr (zB bei Vertauschen) Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und PSA auf Eignung Wiederkehrende Prüfungen: elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Betriebssicherheit (mind alle 3 Jahre) Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen auf ordnungsgemäßen Zustand (mind jährlich) Besondere Prüfintervalle für Untertagebauarbeiten, Tagbauarbeiten und bei außergewöhnlicher Beanspruchung (Feuchtigkeit, Nässe, Umgebungstemperatur, Chemikalien, direkte Witterungseinflüsse, Staub aus Arbeitsvorgängen) Ergänzende Prüfungen bei Änderungen, Erweiterungen, Umgestaltungen mit Auswirkungen auf die Explosionssicherheit |
8 | Messungen | Messung als Nachweis der Wirksamkeit primärer Explosionsschutzmaßnahmen (nicht erforderlich bei genügend großer Sicherheit, dh maximal 10 % UEG oder vergleichbar, oder bei Einstufung in Zonen, für die Messungen nicht erforderlich sind) Wiederkehrende Messungen: jährlich, wenn Erstmessung über 25 % UEG oder vergleichbar (nicht erforderlich, wenn andere wirksame Überwachungen angewandt werden, wie zB kontinuierlich messende Einrichtungen, Konzentrationsbegrenzung durch Inertisierung, Lüftungs- od Absaugeinrichtungen) Ergänzende Messungen nach Änderungen, Erweiterungen od Umgestaltungen mit Auswirkungen auf die Konzentrationsverhältnisse |
9 | Gefahrenanalyse | Prüfung und Feststellung der Eignung von Arbeitsmitteln, Arbeitskleidung und PSA für die Verwendung in den gegebenen explosionsgefährdeten Bereichen (ggf durch Gutachten von Sachverständigen) |